Vertragsrecht

Im Vertragsrecht betreuen wir mittelständige Unternehmen und Industriebetriebe sowie Zulieferfirmen bei sämtlichen vertragsrechtlichen Fragestellungen.

Im internationalen Geschäft beginnt die Zusammenarbeit regelmäßig mit dem Abschluss einer Geheimhaltungserklärung (Non Disclosure Agreement oder NDA). Diese Geheimhaltungserklärungen sind besonders sorgfältig zu prüfen, da sie unter Umständen Festlegungen enthalten, die bei den späteren Verhandlungen nicht mehr wegverhandelt werden können. Dazu gehören Vertragsstrafen, die wiederholt anfallen können und sich bis zu 1 Million Euro oder mehr aufsummieren können; die Übertragung von Patentrechten, noch bevor klar ist, ob man überhaupt zusammen arbeiten wird; die Vereinbarung eines Rechtssystems, das man überhaupt nicht kennt (z.B. das Recht von Singapur oder australisches Recht) oder die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel, mit der der spätere Zugang zu den ordentlichen Gerichten verbaut wird.

Nach dem Abschluss der Geheimhaltungserklärung folgt oft der Abschluss eines „Letter of Intent“ oder „LOI“. Auch hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt ein unverbindliches Dokument erstellt worden ist, oder ob sich aus der Nichteinhaltung des Letter of Intent schon Schadensersatzpflichten oder Pflichten zur Zahlung auf Aufwendungsersatz ergeben können. Je nach Projekt können sich die Aufwendungen im Bereich von mehreren 100.000.- Euro belaufen. Nach dem Bundesgerichtshof muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob schon bindende Vereinbarungen getroffen worden sind, d.h. entweder ein Vorvertrag oder vielleicht sogar schon ein bindender Hauptvertrag abgeschlossen worden ist.

In der Regel wird auch zeitnah über den Abschluss einer Qualitätssicherungs-vereinbarung (QSV) verhandelt. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung können sehr schnell Schadensersatzpflichten bei dem Lieferanten auslösen, z.B. wenn Qualitätssicherungsmethoden zugesagt werden, die in dem Lieferunternehmen überhaupt nicht zum Einsatz kommen. Darüber hinaus können Schadensersatzpflichten zu Lasten des Lieferanten begründet werden, wenn dieser Qualitätsziele zusagt, die sein Unternehmen technisch überhaupt nicht erreichen kann.

Zusätzlich zu den vorgenannten Dokumenten unterstützen wir Sie bei der Erstellung oder Überarbeitung der eigentlichen Lieferverträge, Rahmenverträge und Abrufverträge.

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei sich anschließenden Streitigkeiten sowohl außergerichtlich wie auch in selbstständigen Beweisverfahren oder einem Zivilprozess vor Gericht.