Produkthaftung

Unter Produkthaftung wird die Haftung für fehlerhafte Produkte verstanden.

 

1. Produkthaftung und Verbraucher
Im Hinblick auf Verbraucher ist die gesetzliche Haftung im Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz oder abgekürzt ProdHaftG) geregelt. Nach dem Produkthaftungsgesetz hat der Hersteller eines fehlerhaften Produktes unter bestimmten Bedingungen dem Geschädigten den daraus resultierenden Personen- oder Körperschaden zu ersetzen.

Bereits bei einem Sachschaden durch ein fehlerhaftes Produkt gibt es wesentliche Einschränkungen. Als Erstes greift eine Schadensersatzhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz nur ein, wenn eine andere Sache, als die fehlerhaft hergestellte Sache beschädigt wird. Dies jedoch auch nur dann, wenn die beschädigte Sache gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt war und auch hierfür verwendet wurde.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 11 des Produkthaftungsgesetzes einen Selbstbehalt von 500.- Euro vorgesehen hat. Liegt der Sachschaden somit unter 500.- Euro, hat der Geschädigte – zumindest nach dem Produkthaftungsgesetz den Schaden alleine zu tragen.

 

2. Produkthaftung im gewerblichen Bereich (B2B)
Produkthaftung kommt jedoch auch im gewerblichen Bereich zum Tragen. Allerdings erfordert dies dann regelmäßig ein eigenes Verschulden des Herstellers für den eingetretenen Schadensfall.

Im Einzelfall ist zunächst zu klären, warum es überhaupt zu einem Schadensfall gekommen ist. Dass etwas nicht funktioniert, bedeutet noch lange nicht, dass das Zulieferteil überhaupt einen Fehler (Mangel) aufgewiesen hat. Hier ist die konkrete Verwendung in Zusammenarbeit mit Technikern aufzuklären, insbesondere welche Besonderheiten in dem konkreten Einsatz vorliegen. Im Einzelfall kann es sein, dass nicht die gelieferten Maschinenteile mangelhaft gewesen sind, sondern ein eingesetztes Öl in diesem Fall versagt hat, weil es nicht erwünschte Zusätze aufgewiesen hat.

Selbst wenn sich herausstellt, dass ein Zulieferteil versagt hat, bedeutet dies noch lange nicht, dass der Lieferant dafür haftet. Soweit der Lieferant nicht Hersteller des Zulieferteils gewesen ist, sondern lediglich Händler, werden ihm Mängel des Lieferteils, die zu einem Schaden an anderen Teilen geführt haben, erst einmal nicht über die deliktische Produkthaftung (§ 823 BGB) zugerechnet. Der Händler kommt regelmäßig erst dann in die Haftung, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft.

Wie Sie sehen, ist der jeweilige Sachverhalt im Detail aufzuklären. Bei dieser Arbeit unterstützen wir Sie gerne.