Architektenhaftung

Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher und sonstiger Verpflichtungen. Als Sachwalter des Bauherren ist er diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet. Eine Architektenhaftung wurde von Gerichten bejaht in Fällen der Überschreitung des Kostenrahmens, der fehlenden Untersuchung der Eignung des Baugrundes, der fehlenden Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, falschen Prüfvermerken auf Abschlagsrechnungen und einer Vielzahl weiterer Einzelfälle.

Die Aufklärungspflicht umfasst auch eigene Fehler. Das Verschweigen eigener Fehler wird von der Rechtsprechung als Arglist bewertet. „Verschweigt der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt bei der Abnahme der Leistung, dass er seine Aufgaben nicht wahrgenommen und keinerlei Kontrollen vorgenommen hat, so hat er damit den Mangel seiner Leistung bei der Abnahme arglistig verschwiegen,“ (Urteil: BGH, Az.: VII ZR 345/03 vom 17.6.2004)

Hat der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt schwere oder augenfällige Baumängel, häufige Baumängel oder bereits im Verlauf der Bauausführung bestehende Anhaltspunkte für Baumängel übersehen, begründet dies in ständiger Rechtsprechung im Wege des Anscheinsbeweises eine fehlerhafte Bauüberwachung. „Er muss (…) die Arbeiten in -angemessener und zumutbarer Weise über¬wachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.“ (Urteil: OLG Stuttgart 5 U 22/08 vom 21.4.2008)

Dem Architekten hilft es auch nicht, sich bewußt unwissend zu halten. „Vielmehr kann sich ein Architekt seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich – wie die Beklagten und ihre Partner – bewusst unwissend hält. Ihre eigene Unwissenheit auf Grund fehlender Bauüberwachungstätigkeit bei den Abdichtungsarbeiten auf den Balkonen hätten die Beklagten der Klägerin offenbaren müssen.“ (Urteil: LG Berlin 5 O 529/02 vom 9.12.2004)

Unternimmt der Architekt nichts gegen erkannte Mängel begründet dies ebenfalls Arglist. „Der bauüberwachende Architekt handelt arglistig, wenn er während der Bauausführung Mängel der Bauleistungen erkennt, das Bauunternehmen nicht zur Beseitigung dieser Mängel auffordert und auch keinerlei Mängelbeseitigungsarbeiten anleitet oder kontrolliert und dem Bauherrn trotz der fortbestehenden Mangelhaftigkeit des Bauwerks nicht rät, die Abnahme der Bauleistungen zu verweigern.“ (Urteil: OLG Rostock, Az.: 4 U 82/03 vom 27.9.2005)

Stellt das Gericht Arglist fest, verlängern sich die Verjährungsfristen deutlich, darüber hinaus ist Arglist in der Berufshaftpflichtversicherung des Architekten üblicherweise ausgeschlossen. Der sich arglistig verhaltende Architekt haftet mithin bis zu 30 Jahre ohne Versicherungsschutz.

In Abstimmung mit dem Architekten klären wir im Detail dessen Auftragsumfang und erarbeiten die Strategie für die Abwehr von Ansprüchen, die gegen den Architekten erhoben werden.