Insolvenzanfechtung und deren Abwehr

Seit die Zahl der Unternehmensinsolvenzen zurückgeht und der Wettbewerbsdruck auf Insolvenzverwalter steigt, greifen diese vermehrt auf das Instrument der Insolvenzanfechtung zurück, um die für sie selbst und die Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögensmasse zu vergrößern. Die Insolvenzanfechtung bezeichnet das in den §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) enthaltene Recht des Insolvenzverwalters, Zahlungen, die der Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der bereits drohenden Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, zurückzufordern oder andere vor dem Insolvenzantrag vorgenommene Rechtshandlungen rückgängig zu machen, wenn der Insolvenzschuldner mit dem Vorsatz der Benachteiligung der anderen Gläubiger handelte und der Empfänger der Zahlung bzw. der Begünstigte der Rechtshandlung von diesem Vorsatz Kenntnis hatte.

 

Nach dem bis zum 03.04.2017 geltenden Recht erfasst diese Anfechtungsmöglichkeit bis zu 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also bis zum April 2007 zurückreichende Zahlungen. Die am 04.04.2017 in Kraft getretene Reform bringt insoweit eine Erleichterung, als Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, nur angefochten werden können, wenn sie vier Jahre oder weniger zurückliegen, und bei Bargeschäften auch nur noch solche, bei denen die Unlauterkeit des Handelns des Insolvenzschuldners erkennbar war. Für den mit einer Insolvenzanfechtung konfrontierten Gläubiger des Insolvenzschuldners, der überdies nach altem Recht auch auf Zinsen für den zurückgeforderten Betrag in Anspruch genommen werden kann, kann die Anfechtung über die vom Gesetzgeber geschaffene und gewollte Rechtsunsicherheit hinaus auch erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

 

Wir beraten Unternehmen und Privatpersonen, die entweder schon im Vorfeld vermeiden wollen, später einem Insolvenzanfechtungsanspruch ausgesetzt zu sein, als auch jene, die bereits außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen wurden und sich dagegen verteidigen wollen.

 

Die zentrale Frage liegt dabei häufig in der korrekten rechtlichen Gewichtung der Umstände, die von der Rechtsprechung als Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes herangezogen werden. Dabei ist die Neubewertung des Ergreifens von Rechtsmitteln und die differenziertere Betrachtung von Teilzahlungen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 – IX ZR 111/14; BGH, Urteil vom 09. Juni 2016 – IX ZR 174/15) ebenso zu berücksichtigen, wie die Abgrenzung einer eigenmächtigen Inanspruchnahme von Zahlungsfristen zur Zahlungseinstellung in den Instanzgerichten, zu der auch unsere Kanzlei beigetragen hat.

 

Als problematisch können sich ferner Dreieckskonstellationen erweisen, wie sie sich insbesondere bei der Insolvenz von Unternehmen ergeben, die zu einem – gelegentlich bewusst unübersichtlich gestalteten – Konglomerat mehrerer Gesellschaften gehören. Auch dafür steht unsere Kanzlei mit der erforderlichen Expertise beratend zur Verfügung.